Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2346
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle