(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2345
Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle