Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2348
Form
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle