Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2350
Verzicht zugunsten eines anderen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2351 Aufhebung des Erbverzichts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle