Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1156
Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle