Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1145
Teilweise Befriedigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1146 Verzugszinsen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle