Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1161
Geltendmachung der Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle