(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1183
Aufhebung der Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1184 Sicherungshypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle