(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1180
Auswechslung der Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle