Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1151
Rangänderung bei Teilhypotheken
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1152 Teilhypothekenbrief
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle