(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1141
Kündigung der Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle