Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1166
Benachrichtigung des Schuldners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle