Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1137
Einreden des Eigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle