Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1146
Verzugszinsen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle