Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1150
Ablösungsrecht Dritter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle