(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1174
Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle