Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1168
Verzicht auf die Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1169 Rechtszerstörende Einrede
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle