Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1164
Übergang der Hypothek auf den Schuldner
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1165 Freiwerden des Schuldners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle