(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1152
Teilhypothekenbrief
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle