(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1162
Aufgebot des Hypothekenbriefs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1163 Eigentümerhypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle