Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1157
Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1158 Künftige Nebenleistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle