(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1188
Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle