Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1182
Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1183 Aufhebung der Hypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle