Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1143
Übergang der Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1144 Aushändigung der Urkunden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle