Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1160
Geltendmachung der Briefhypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1161 Geltendmachung der Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle