Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1105
Gesetzlicher Inhalt der Reallast
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1106 Belastung eines Bruchteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle