Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 948
Vermischung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle