Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1246
Abweichung aus Billigkeitsgründen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1247 Erlös aus dem Pfande
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle