(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 596a
Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 596b Rücklassungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle