Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2008
Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle