Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 292
Haftung bei Herausgabepflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 293 Annahmeverzug
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle