(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2062
Antrag auf Nachlassverwaltung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle