(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1199
Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1200 Anwendbare Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle