Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle