Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1479
Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle