Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 864
Erlöschen der Besitzansprüche
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 865 Teilbesitz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle