Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 705
Rechtsnatur der Gesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 706 Sitz der Gesellschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle