Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2142
Ausschlagung der Nacherbschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle