Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 413
Übertragung anderer Rechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle