(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 166
Willensmängel; Wissenszurechnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 167 Erteilung der Vollmacht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle