Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 264
Verzug des Wahlberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle