(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 578b
Verträge über die Miete digitaler Produkte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 579 Fälligkeit der Miete
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle