Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1617i
Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle