Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 239
Bürge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 240 Ergänzungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle