Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 511
Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 512 Abweichende Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle