(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1249
Ablösungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1250 Übertragung der Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle