Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2028
Auskunftspflicht des Hausgenossen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle