(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 912
Überbau; Duldungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 913 Zahlung der Überbaurente
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle