(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2127
Auskunftsrecht des Nacherben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2128 Sicherheitsleistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle