Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle